AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der CCS GmbH

I.) Geltungsbereich

1.   Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGBs abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGBs geltend auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGBs abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2.   Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3.   Unsere AGBs gelten nur gegenüber Unternehmern. Unsere AGBs gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, sofern er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

II.) Angebote und Bestellungen

1.   Die Angaben in den CCS GMBH Produktkatalogen und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich.
2.   Die Bestellung ist als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren und kann von uns innerhalb von zwei Wochen durch Auftragsbestätigung oder nach unserer Wahl durch Absendung der bestellten Ware angenommen werden.
3.   An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

III.) Lieferzeit, Lieferverzögerungen

1.   Alle Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch CCS GMBH verbindlich. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Kunden alsbald mit.
2.   Teillieferungen sind zulässig und verpflichten den Kunden zur Zahlung des anteiligen Kaufpreises; es sei denn, der Kunde hat nachweislich an der Teilleistung kein Interesse.
3.   Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.   Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
5.   Sofern die Voraussetzungen des Annahme- oder Schuldnerverzuges vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.   Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist.
7.   Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertrags- verletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.   Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.   Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
10.   Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
11.   Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder bei nicht nur vorübergehender Leistungsstörung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, es sie denn, wir befinden uns im Verzug. Im Falle des Rücktritts sind wir verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten. Ein teilweiser Rücktritt kann nur erfolgen, wenn die teilweise Leistung für den Käufer von Interesse ist. Nicht zu vertreten haben wir zum Beispiel behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Der Mangel an notwendigen Betriebs- und Rohstoffen berechtigt uns zur Verlängerung der Lieferungszeit und zum Rücktritt nur, wenn wir vor Vertragsschluss ein konkretes Deckungsgeschäft mit unseren Lieferanten abgeschlossen haben.
12.   Ordnungsgemäß gelieferte Ware wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch CCS GMBH zurückgenommen. In diesem Fall berechnet CCS GMBH seinen Kunden 10 % des am Rückgabetag gültigen Netto-Preises der Ware als Schaden, mindestens jedoch € 5,00; es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist oder wir können einen höheren Schaden nachweisen.

IV.) Gefahrübergang, Transportversicherung

1.   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Transportgefahr geht daher spätestens mit Übergabe der Ware an den Spediteur auf den Kunden über.
2.   Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

Mängel, Gewährleistung und Haftung

1.   Ist der Kunde ein Kaufmann im Sinne des HGB, so gilt § 377 HGB und Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungsund Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2.   Im Übrigen sind offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, sowie Transportschäden oder die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Sache, unverzüglich bei Abnahme zu rügen, sofern der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen ist. Jegliche Mängelrüge hat – auch bei vorheriger mündlicher Mitteilung – schriftlich zu erfolgen. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt jeweils die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Bei nicht form – und/oder nicht fristgerechte Rüge – gilt die Ware als genehmigt.
3.   Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt
oder Minderung zu verlangen.
4.   Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.   Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.   Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.   Ferner haften wir nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
8.   Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
9.   Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
10.   Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach § 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

V.) Haftung aus sonstigen Gründen

1.   Eine weitergehende Haftung als in Ziff. V. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB. Dies gilt nicht für Ansprüche gem. §§1, 4 ProdHaftG. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung auf den vertragstypischen Schaden bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gem. § 823 eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
2.   Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VI.) Sicherungsrechte

1.   Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, unser Eigentum; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Der Kunde darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurückname der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2.   Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3.   Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstehenden Ausfall.
4.   Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder zu verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder ein Abtretungsverbot vereinbart.
5.   Der Kunde tritt zur Sicherung unserer Rechte nach Abs.1. bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.   Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7.   Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass dies Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
8.   Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9.   Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten, noch verpfänden, noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.

VII.) Preise und Zahlungsbedingungen

1.   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager“ zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, einschließlich Verpackung. Versandkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
2.   Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
4.   Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, von uns anerkannt sind, rechtskräftig festgestellt oder in einem Rechtsstreit entscheidungsreif sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.   Unsere sämtlichen Forderungen – auch bei Stundung – werden sofort fällig, sobald der Kunde mit der Erfüllung an derer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung mangels Maße abgelehnt wird oder uns Tatsachen bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden entscheidend in Frage stellen, sodass unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint. Wir sind dann nach unserer Wahl berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6.   Zur Entgegennahme von Schecks oder Wechsel ist CCS GMBH nicht verpflichtet. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegengenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
7.   Angehende Zahlungen des Kunden werden bei uns gem. § 367 BGB zunächst auf Kosten, dann Zinsen und zuletzt auf die Hauptsache verrechnet, sofern der Kund keine ausdrückliche Tilgungsbestimmung trifft.

Besondere Vertragsbedingungen, Veredelungsbedingungen

1.   Nachrangig zu diesen AGBs gelten unsere besonderen Vertragsbedingungen „Bestellinformationen für den Handel“.
2.   Ergänzend zu diesen allgemeinen Geschäftsbeziehungen gelten unsere „Besondere Geschäftsbedingungen für die Textilveredelung“.

VIII.) Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Erfüllungsort

1.   Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
2.   Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
3.   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.